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Satzung

Satzung
Heimat- und Geschichtsverein Nuthe-Urstromtal e. V.

§ 1 Name des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Heimat- und Geschichtsverein Nuthe-Urstromtal e. V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal.

§ 2 Ziele des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Beschäftigung mit der Geschichte und Kultur der Ortsteile der Gemeinde Nuthe-Urstromtal, ihrer Einbettung in die Landesgeschichte und in die allgemeine Geschichte sowie die Pflege des Geschichts- und Heimatbewusstseins.
2. Der Satzungszweck wird vornehmlich verwirklicht durch Vorträge, Exkursionen, Veröffentlichung und durch Gedankenaustausch mit anderen Vereinen, Stellen und Personen und durch Förderung von Kunst und Kultur. Es soll ein Archiv eingerichtet und unterhalten werden im Zusammenhang und enger Zusammenarbeit mit dem Gemeindearchiv. Der Heimat- und Geschichtsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3 Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Verwendung der Vermögenswerte bei Auflösung

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Nuthe- Urstromtal. Das Geldvermögen und Sachvermögen ist von der Gemeinde Nuthe- Urstromtal unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft endet:

    a) mit dem Tod des Mitgliedes, im Falle der Mitgliedschaft
    einer juristischen Person mit deren Auflösung,
    b)durch Austritt,
    c)durch Ausschluss.

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres zulässig.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins gröblichst
zuwider handelt.
6. In diesem Falle ist dem Mitglied durch den Vorstand unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen durch Protokollaussage vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Die Einlassung des Mitgliedes und die Stellungnahme des Vorstandes zu der Einlassung sind der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Beschlussentwurf vorzulegen.
7. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt
zugeben.

§ 6 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben; ihre Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Zahlung hat im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres. zu erfolgen.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Arbeitskreise

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, über die Erfüllung des Vereinszweckes durch den Vorstand zu wachen.
Sie ist außer den in dieser Satzung besonders genannten Fällen für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Beschlussfassung über das vorn Vorstand und den Arbeitskreisen aufzustellende Jahresarbeitsprograrnrn
    b) Beschlussfassung über den Geschäfts- und Kassenbericht sowie Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    d) Berufung zweier Kassenprüfer für jeweils drei Geschäftsjahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Berufung erfolgt gleichlaufend mit der Wahl des Vorstandes.
    e) Änderung der Satzung
    f) die Einrichtung der Arbeitskreise
    g) die Auflösung des Vereins.
    h) Beschlussfassung über den vorn Vorstand jährlich aufzustellenden Haushaltsplan.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vorn Vorstand vorbereitet und mit dreiwöchiger Ladungsfrist einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Personalentscheidungen finden in offener Abstimmung statt, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung.
5. Bei besonderer Veranlassung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzubereiten und einzuberufen.
6. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn sie von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt und ein entsprechender Antrag dem Vorstand vorgelegt wird.
7. Stimmberechtigt sind:

    a) alle natürlichen Personen über 16 Jahre
    b) für jede juristische Person ein bevollmächtigter Vertreter.

8. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge zur Tagesordnung zu nehmen.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vorn Versammlungsleiter und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

a) der 1. Vorsitzende
b)der stellv. Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
e) zwei Beisitzer.

2. Der Vorstand fuhrt die laufenden Geschäfte des Vereins. Darüber hinaus ist er für die Erfüllung der ihm in dieser Satzung besonders übertragenen Aufgaben zuständig.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellv . Vorsitzende, vertreten.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vorzeitig aus ihrer Funktion abberufen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Einzelne Vorstandsmitglieder können ihre Funktion aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Probleme oder Umzug abgeben.
6. Die Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 8 Tagen einzuberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet.

§ 10 Arbeitskreise

1. Die Arbeitskreise bestehen aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die jeweiligen Arbeitskreise bestimmen ihren Vorsitzenden autonom. Über die Bildung der Arbeitskreise entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Arbeitskreise werden vom jeweiligen Vorsitzenden einberufen und verantwortlich geleitet.
3. Neben dem Vorstand sind die Arbeitskreise für die Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben zuständig (siehe § 2 Abs. 1 und 2)
4. Die Arbeitskreise sollen möglichst selbstständig arbeiten und nach Abstimmung mit dem Vorstand auf der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung berichten.

§ 11 Ehrenmitgliedschaft

1. Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich durch besonderen Einsatz Ansehen und Prestige für den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
2. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
4. Sie haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

§ 12 Inkrafttreten

1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.06.2011 beschlossen.

Nuthe-Urstromtal / Berkenbrück, den 17.06.2011
 

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